Allgemeine Geschäftsbedingungen der E.E.P.D. Electronic Equipment Produktion & Distribution GmbH
Stand 18.10.2020
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1 Gegenstand und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen dem
Kunden (nachfolgend der „Kunde“) und E.E.P.D. Electronic Equipment Produktion
& Distribution GmbH, Weichs (nachfolgend „EEPD") geschlossenen Einzelverträge
(nachfolgend die „Einzelverträge“) über den Kauf von im Einzelvertrag näher
bezeichneten Produkten durch den Kunden oder die Erstellung von im
Einzelvertrag näher bezeichneten Produkten durch EEPD für den Kunden. Für
sämtliche über Online-Shops (shop.eepd.de oder andere online Plattformen wie
z.B. Amazon oder ebay) abgeschlossene Verträge gelten ausschließlich die
jeweiligen AGBs dieser Online-Shops.
1.2 Sämtliche Angebote der EEPD zum Abschluss eines Einzelvertrages sind
unverbindlich. Nach der Bestellung durch den Kunden kommt der Einzelvertrag erst
mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch EEPD zustande. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden, die EEPD nicht ausdrücklich anerkennt, sind
für EEPD nicht verbindlich. Dies gilt auch, wenn EEPD abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die Angebote von EEPD auf Lieferung von Produkten beziehen sich nicht
zugleich auf die Wartung der Produkte oder auf die Schulung. Soweit gesondert die
Wartung und/oder die Schulung vereinbart werden, gelten dafür die
Wartungsbedingungen von EEPD. Im Einzelvertrag können die Parteien
vereinbaren, dass EEPD die Produkte zu montieren bzw. einzubauen hat; die
weiteren Einzelheiten sind dann im Einzelvertrag festzulegen.
1.4 Der Kunde und EEPD können im Einzelvertrag auch Abrufaufträge
vereinbaren, d.h. Aufträge, bei denen gemäß den Bestimmungen des
Einzelvertrages eine bestimmte Menge an Produkten während eines bestimmten
Zeitraums (regelmäßig 12 Monate) vom Kunden bei EEPD abzunehmen sind,
Menge und Termin der einzelnen Teillieferungen zum Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung aber noch nicht feststehen. Die Gesamtmenge an Produkten
eines Abrufauftrages ist innerhalb des festgelegten Zeitraums nach Erteilung des
Auftrages abzunehmen, wobei der einzelne Abruf die von EEPD festgelegte
Mindestmenge nicht unterschreiten darf. EEPD ist zur vorzeitigen Leistung und
Lieferung berechtigt, soweit dies im Einzelfall für den Kunden nicht unzumutbar ist.
2 Lieferung
2.1 Die im Einzelvertrag von EEPD genannten Liefertermine oder -fristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferfristen beginnen zu laufen ab Auftragsbestätigung durch EEPD. Hat der
Kunde vor der Lieferung der Produkte Genehmigungen (z.B. Export- oder
Importgenehmigungen) oder Freigaben für die Lieferung einzuholen oder eine
Anzahlung zu leisten, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den
Zeitraum bis zur Einholung der Genehmigung/Freigabe bzw. zur Anzahlung.
Solange der Kunde mit Mitwirkungshandlungen in Rückstand ist, verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
das Produkt das Werk von EEPD verlassen hat oder EEPD dem Kunden die
Versandbereitschaft mitgeteilt hat. § 649 BGB wird ausgeschlossen.
2.2 Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works) Weichs im Sinne der Incoterms von
2010. Die Produkte werden handelsüblich verpackt und unversichert von EEPD zur
Abholung bereitgestellt. EEPD wird auf Wunsch des Kunden den Transporteur
nach bestem Ermessen aussuchen. Die Gefahr geht spätestens mit der Abholung
der Produkte durch den Transporteur auch dann auf den Kunden über, wenn EEPD
im Einzelvertrag noch andere Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder die
Montage der Produkte beim Kunden übernommen hat. Teillieferungen und
Teilleistungen der EEPD sind zulässig, soweit dies im Einzelfall für den Kunden
nicht unzumutbar ist.
2.3 EEPD kommt gegenüber dem Kunden bei einer Lieferverzögerung auch im
Falle einer verbindlichen Lieferfrist/-termins nicht in Verzug, wenn sich die
Zulieferung von Produktteilen der Lieferanten von EEPD trotz deren vorheriger
Bestätigung des Liefertermins aus Gründen verzögert, die nicht von EEPD zu
vertreten sind. Ebenso kommt EEPD nicht in Verzug bei unvorhergesehenen, nicht
von EEPD zu vertretenden Lieferungshindernissen (z.B. höhere Gewalt, Streik,
Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten). Um eine
weitere Belieferung zu ermöglichen, gelten etwaige Lieferungshindernisse in Folge
des Virus SARS-CoV-2 als nicht vorhergesehen. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend. EEPD wird jede Verzögerung der Lieferung der Produkte dem
Kunden unverzüglich mitteilen. Bei einer Verzögerung um mehr als drei Monate hat
jede der Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt; Schadensersatzansprüche
wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3 Abnahme
3.1 Der Kunde hat nach Erhalt einer jeden Lieferung die Produkte innerhalb
von fünf Werktagen ab Ablieferung abzunehmen. Sofern im Einzelvertrag eine
Montage der Produkte durch EEPD vereinbart wurde, hat der Kunde die Produkte
und die Montage innerhalb von fünf Werktagen ab Fertigstellung der Montage
abzunehmen.
3.2 Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte (und gegebenenfalls die
Montage) als abgenommen, es sei denn, der Kunde macht vorher
berechtigterweise nicht unwesentliche Mängel gegenüber EEPD geltend. Wegen
unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3.3 Nimmt der Kunde mangelhafte Produkte (und/oder gegebenenfalls eine
mangelhafte Montage) ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Ansprüche
wegen Mängeln nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
4 Preise und Bezahlung
4.1 Die Preise verstehen sich ab Lager der EEPD. Bei Lieferfristen von mehr
als vier Monaten ist EEPD berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen; dies gilt
nicht bei Abrufaufträgen (Ziffer 1.4). Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
falls EEPD die Preise um mehr als 15 % erhöht.
4.2 Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen vom
Kunden binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skonti
oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Der
Kunde kann nur mit Schecks oder Wechseln bezahlen, sofern dies im Einzelvertrag
vereinbart ist. Wechselkosten und Diskontspesen gehen dann zu Lasten des
Kunden.
4.3 Sofern eine vor Auftragsbestätigung von EEPD erlangte
Warenkreditversicherung für die vom Kunden bestellten Produkte nachträglich vom
Versicherer gekündigt wird oder falls nach Auftragsbestätigung erkennbar wird,
dass der Zahlungsanspruch von EEPD durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird, ist EEPD berechtigt, die Produkte per Nachnahme Zug um
Zug zu liefern oder die Leistung einer Sicherheit zu verlangen; die
Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Kunden. EEPD wird dies dem Kunden vor
der Lieferung der Produkte mitteilen. Im Übrigen gilt § 321 Abs. 2 BGB.
4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann EEPD, vorbehaltlich der
Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 12 % über
dem Basiszinssatz geltend machen. Vor der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Verzugszinsen durch den Kunden ist EEPD zu keiner weiteren
Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Kunden verpflichtet.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 EEPD behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten
Produkten (nachfolgend die „Vorbehaltswaren“) bis zu deren vollständiger
Bezahlung vor. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgen stets für EEPD
als Hersteller. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht
EEPD gehörenden Waren, steht EEPD bis zur vollständigen Bezahlung das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu
den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
5.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung).
Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltswaren an EEPD ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in
verändertem oder in unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer weiter veräußert werden. Übersteigt der Wert der abgetretenen
Forderungen den realisierbaren Wert der Vorbehaltswaren um mehr als 20 %, so
gibt EEPD den übersteigenden Teil frei.
5.3 Der Kunde ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf Verlangen von EEPD
verpflichtet, über alle gemäß Ziffer 5.2 abgetretenen Forderungen Auskunft zu
geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere eine Liste
der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der
Rechnungserteilung. EEPD steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners
des Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte unverzüglich unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls EEPD anzuzeigen.
5.4 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist EEPD zur Rücknahme der Vorbehaltswaren berechtigt.
6 Mängel und Beanstandungen
6.1 Der Kunde und EEPD vereinbaren, dass die Produkte die in dem zum
jeweiligen Produkt gehörenden Produkt-Datenblatt bzw. im Einzelvertrag
dargestellte Beschaffenheit aufweisen. Andere Angaben von EEPD zu den
Produkten und zum Verwendungszweck (z.B. in Handbüchern oder anderen
Materialien) sind nicht vereinbart und sind nur als annähernd zu betrachten. Die
technischen Daten der Produkte können von EEPD geändert werden, soweit dies
unter Berücksichtigung auch der Interessen von EEPD für den Kunden zumutbar
ist.
6.2 Innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung der Produkte wird der
Kunde eine Prüfung der Produkte gem. § 377 HGB auf Vollständigkeit,
Transportschäden, äußerliche Beschädigungen und sonstige erkennbare Mängel
vornehmen. Eventuelle Schäden und Mängel sind innerhalb dieser Frist von fünf
Werktagen gegenüber EEPD zu rügen (in jedem Falle aber vor Einbau,
Verarbeitung oder Weiterveräußerung); ansonsten gelten die Produkte mit
Ausnahme nicht erkennbarer Mängel als genehmigt. Ein bei der Untersuchung
nicht erkennbarer Mangel ist innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung
dieses Mangels vom Kunden gegenüber EEPD zu rügen; ansonsten gelten die
Produkte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.3 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Produkte
an den Kunden im Falle eines Kaufvertrages bzw. ab der Abnahme durch den
Kunden im Falle eines Werkvertrages (Gewährleistungsfrist). Innerhalb dieser
Gewährleistungsfrist wird EEPD - vorbehaltlich Ziffer 6.4 - im Falle eines nach
Ziffer 6.2 rechtzeitig gerügten, nicht unerheblichen Mangels nach eigener Wahl die
Produkte entweder nachbessern oder durch Neuware ersetzen. Sollte dies nicht
möglich oder für EEPD unzumutbar sein, sollten zwei Nachbesserungsversuche
fehlgeschlagen sein oder die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen
sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis für die betroffenen
Produkte mindern. Vorbehaltlich der Ziffer 7 bestehen weitergehende Ansprüche
wegen Mängeln nicht.
6.4 Soweit Teile der Produkte oder die in die Produkte integrierte Software
(z.B. Software der Microsoft Corporation, Redmond, Washington) nicht von EEPD
selbst hergestellt, sondern von EEPD bei Dritten bezogenen werden, gilt dafür die
Mängelhaftung (Gewährleistung) des Dritten (Originalhersteller). Insoweit schließt
EEPD jegliche eigene Mängelhaftung aus und tritt dem Kunden ihre Ansprüche
gegen den Originalhersteller wegen Mängeln ab. Falls der Kunde gegenüber dem
Originalhersteller trotz dessen gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Kunden
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Ansprüche aus Mängeln
durchsetzen kann, stehen subsidiär dem Kunden die Ansprüche nach Ziffer 6.3
gegen EEPD zu.
6.5 Für die Durchführung der Nachbesserung kann EEPD vom Kunden
verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Produkt zur Reparatur und
anschließender Rücksendung an EEPD geschickt wird oder dass der Kunde das
schadhafte Teil bzw. Produkt bereithält, damit ein Servicetechniker von EEPD beim
Kunden die Reparatur ausführen kann.
6.6 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Eingriffe oder
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so sind Ansprüche wegen Mängeln gegen EEPD insoweit
ausgeschlossen. Des Weiteren sind Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen
für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Installation durch den Kunden, natürlicher Abnutzung oder nachlässiger
Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer,
elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstanden sind, sofern diese nicht
auf ein Verschulden von EEPD zurückzuführen sind.
6.7 Im Falle einer Mängelrüge durch den Kunden ist der Kunde nicht
berechtigt, EEPD im Vorfeld, gleichzeitig mit oder nach erfolgter Mängelrüge
gemäß Ziffer 6.2 mit Kosten - gleich welcher Art - im Zusammenhang mit dem
gerügten Mangel zu belasten. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
entsprechende Kosten bei der Bezahlung offener Rechnungen in Abzug zu bringen
oder gegen offene Forderungen von EEPD aufzurechnen. Ist die Mängelrüge durch
den Kunden berechtigt und erfolgt diese rechtzeitig und innerhalb der
Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.3, so wird EEPD den gerügten Mangel
entsprechenden der vorstehenden Regelungen beseitigen. Im Falle einer
erfolgreichen Mängelbeseitigung durch Nachlieferung oder Nachbesserung stehen
dem Kunden - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7 - keine weitergehenden
Ansprüche gegen EEPD zu. Im Falle eines Anspruchs des Kunden auf Minderung
gemäß Ziffer 6.3, Satz 3 ist der Kunde ebenfalls nicht berechtigt, einen
Minderungsbetrag bei der Bezahlung offener Rechnungen in Abzug zu bringen
oder gegen offene Forderungen von EEPD aufzurechnen. EEPD wird einen
Minderungsbetrag vielmehr nach seiner Wahl bei der nächsten Rechnung an den
Kunden in Abzug bringen oder den Minderungsbetrag an den Kunden
ausbezahlen."
6.8 Ansprüche wegen Mängeln gegen EEPD stehen nur dem Kunden zu und
sind nicht abtretbar.
7 Schadensersatz
7.1 EEPD haftet unbeschränkt nur für die Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet EEPD nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet EEPD nur für
Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Lieferung der Produkte
typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist dabei insgesamt begrenzt
auf den 2-fachen Auftragswert, maximal aber auf Euro 1.000.000,00; sofern der
Kunde ein höheres Schadensrisiko befürchtet, kann er mit EEPD über die
Erweiterung der Haftungshöchstsumme eine besondere Vereinbarung treffen.
7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die
Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.4 Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung nur unter der weiteren
Voraussetzung fordern, dass er zunächst eine angemessene Frist von mindestens
60 Tagen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos
verstrichen ist; dasselbe gilt für den Rücktritt wegen Pflichtverletzungen, die nicht
gleichzeitig einen Mangel darstellen. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche
Schadensersatzansprüche binnen drei Monaten nach deren Kenntnis gegenüber
EEPD geltend zu machen; ansonsten sind diese Ansprüche ausgeschlossen.
7.5 Die Produkte sind nicht für den Verkauf an Verbraucher bestimmt. Der
Kunde steht dafür ein, dass die Produkte – auch von seinen Abnehmern – nicht an
Endverbraucher verkauft werden und wird bei Verletzung dieser Pflicht keine evtl.
Rückgriffs Ansprüche wegen Mängeln gem. § 478 BGB gegen EEPD geltend
machen.
7.6 Der Kunde hat bei der Durchführung dieses Vertrages alle einschlägigen
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Im Falle einer
Weiterveräußerung der Produkte ins Ausland hat er insbesondere die
anwendbaren Export- und Importbestimmungen zu beachten. Er hat darauf zu
achten, dass auch seine Abnehmer diese Bestimmungen einhalten.
7.7 Evtl. Vorführungen und Tests der Produkte von EEPD im Betrieb des
Kunden sind nur auf isolierten Testinstallationen durchzuführen und erfolgen auf
eigene Gefahr des Kunden.
8 Software und Urheberrechte
8.1 EEPD erteilt dem Kunden an der in die Produkte integrierten Software in
Objektcodeformat das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Recht, die in dem
Produkt integrierte Software gemeinsam mit dem Produkt ohne Änderung der
Software zu nutzen. Der Kunde darf die Software nicht von den Produkten trennen
und hat seinen Abnehmern zu verbieten, die Software von den Produkten zu
trennen.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die in die Produkte integrierte Software zu
verändern, zu bearbeiten oder Vervielfältigungen davon zu erstellen. Der Kunde
darf die Software nicht zurückübersetzen, auseinandernehmen, dekompilieren oder
anderweitig Versuche unternehmen, den Sourcecode der Software zu ermitteln, es
sei denn, dies ist zur Fehlerbeseitigung oder zur Herstellung der Interoperabilität
gesetzlich zulässig. Er darf dies auch nicht Dritten gestatten.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den gelieferten Produkten von EEPD
oder von Dritten angebrachten Firmenzeichen, Marken, Urheberrechtshinweise,
Seriennummern, Herstelldatum oder sonstige Hinweise zu entfernen oder
unkenntlich zu machen. Des Weiteren ist der Kunde nicht zur Nutzung von Marken
der EEPD, der EMTrust GmbH, der Inperio Systems GmbH oder der Trucomp
GmbH berechtigt.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gelieferten Produkte nachzubauen
oder nachbauen zu lassen.
9 Vertraulichkeit
9.1 Der Kunde wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von EEPD,
die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages in irgendeiner Weise
bekannt geworden sind (einschließlich Kostenvoranschläge, Zeichnungen,
Abbildungen und andere Unterlagen inkl. etwaiger Software), vertraulich behandeln
und sie ohne die vorherige Zustimmung von EEPD nicht Dritten mitteilen.
Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Tatsachen, die der Öffentlichkeit ohne
Verletzung einer Geheimhaltungspflicht schon bekannt sind oder bekannt werden,
sowie Situationen in denen der Kunde im Rahmen einer behördlichen Aufforderung
oder gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung gewisser Tatsachen verpflichtet
ist.
9.2 Der Kunde wird diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern
übertragen und bleibt auch nach der Durchführung des Vertrages für eine Laufzeit
von fünf Jahren daran gebunden.
10 Sonstiges
10.1 Erfüllungsort ist 85258 Weichs. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist München. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG) von 1980.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt und auch nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Dasselbe gilt für den Einzelvertrag; die unwirksame
Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das
Schriftformerfordernis.